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   VG Berlin, 21.03.1995 - 8 A 187.94   

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VG Berlin, 21.03.1995 - 8 A 187.94 (https://dejure.org/1995,15865)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.03.1995 - 8 A 187.94 (https://dejure.org/1995,15865)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. März 1995 - 8 A 187.94 (https://dejure.org/1995,15865)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung von Arbeitnehmern; Auswirkungen der Betriebsschließung auf die Arbeitsverhältnisse; Übergang der Arbeitsverhältnisse als besonderer Fall der Zustimmungsbedürftigkeit der Hauptfürsorgestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.07.1994 - 6 B 56.93

    Geltendmachung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertung einer Diplomarbeit und

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  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

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  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

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  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 877/11

    Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung,

    34 Über den - hier nicht vorliegenden - Fall hinaus, in dem im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG die Frage, ob die behauptete Betriebsstilllegung einen Betriebsübergang darstellt, schon deshalb keine Bedeutung hat, weil die Kündigung des bisherigen Arbeitgebers (mangels rechtzeitiger Erklärung ihrer Zulässigkeit durch die zuständige Behörde) nicht mehr wirksam noch vor der behaupteten Betriebsstilllegung ausgesprochen werden konnte und sie daher ins Leere ginge, falls stattdessen ein Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber vorläge (OVG NRW, Urt. v. 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, juris Rn. 13 bis 16, zu § 18 BErzGG; VG Saarland, Urt. v. 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 -, juris Rn. 20 bis 22; VG Sigmaringen, Urt. v. 5. Februar 2003 - 5 K 1155/01 -, juris Rn. 21 bis 23; VG Berlin, Urt. v. 21. März 1995 - 8 A 187.94 -, juris Rn. 17), ist somit auch ansonsten eine solche Prüfung im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG - abgesehen allenfalls von offensichtlichen Fällen - nicht geboten (im Ergebnis ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 23. März 2010 - Au 3 K 09.1562 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Beschl. v. 31. März 2009 - AN 14 K 08.02237 -, juris Rn. 26; VG Hannover, Urt. v. 12. Dezember 2000 - 7 A 2501/99 -, juris Rn. 38; zu § 18 BEEG: VG Augsburg, Urt. v. 17. März 2009 - Au 3 K 08.981 -, juris Rn. 40/41; zu § 18 BErzGG: VG Augsburg, Urt. v. 31. Mai 2005 - Au 3 K 04.1873 -, juris Rn. 28; dem für § 18 BErzGG wohl zuneigend: BayVGH, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 BV 06.3021 -, juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2018 - 12 E 581/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf nachträgliche Bewilligung von

    vgl. für den Fall einer noch nicht feststehenden Schwerbehinderteneigenschaft: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 -, juris Rn. 16 ff., 21; zu § 18 BErzGG: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, juris Rn. 15 und zustimmend: VG Saarland, Urteil vom 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 -, juris Rn. 20 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 5. Februar 2003 - 5 K 1155/01 -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 21. März 1995 - 8 A 187.94 -, juris Rn. 17.
  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99

    Arbeitgeber; besonderer Fall; Betrieb; Konkurs; Kündigung; Mutterschutz;

    Dies muss allein in die Prüfungskompetenz des Arbeitsgerichtes als sachnäherem Gericht fallen, wobei der Arbeitgeber das Risiko dafür trägt, dass er nach Auffassung des Arbeitsgerichts überhaupt noch Arbeitgeber und damit berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 13. Juli 1999 - 5 A 5293/98 -; VG Berlin, Urt. v. 21. März 1995 - 8 A 187.94 -, juris).
  • VG Saarlouis, 18.07.2003 - 4 K 233/01

    Vorsorglicher Antrag auf Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin im

    Beantragt der Arbeitgeber wie hier gewissermaßen vorsorglich die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung einer Arbeitnehmerin, die dem besonderen Kündigungsschutz des§ 18 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.12.2000, BGBl. I S. 1645) unterfällt, um nicht Gefahr zu laufen, allein wegen der fehlenden Zustimmungserklärung in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess zu unterliegen, so kann dem Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an der Erteilung der Zustimmung nicht abgesprochen werden (vgl. auch zum vorsorglichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers bei beantragter, aber noch nicht festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft: BVerwG, Urt. v. 15.12.1988, FEVS 38, 309, 318; unmittelbar zum § 18 Abs. 1 BErzGG: OVG Münster, Urt. v. 21.03.2000, Behindertenrecht 2000, 205-207; ebenso: VG Berlin, Urt. v. 21.03.1995 -8 A 187.94-; VG Hamburg, Urt. v. 24.09.1999 -5 VG 4192/98-, JURIS).
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